Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Fahrwasser (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO)

Ostsee

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

1.1
lateral betonnte Schifffahrtswege, die keine Fahrwasser im Sinne der SeeSchStrO sind:

1.1.1
Flensburger Förde von den Tonnen 1 und 2 bis zu den Tonnen 13 und 14

Stand: 01. Februar 2014