Fahrwasser (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO)
Ostsee
Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord
1.1
lateral betonnte Schifffahrtswege, die keine Fahrwasser im Sinne der SeeSchStrO sind:
1.1.1
Flensburger Förde von den Tonnen 1 und 2 bis zu den Tonnen 13 und 14
Stand: 01. Februar 2014