Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Fünfter Abschnitt - Ruhender Verkehr

Die Bekanntmachungen zur SeeSchStrO enthalten ergänzende örtliche oder sachliche Merkmale, die die allgemeinen Verkehrsvorschriften ausfüllen, und zwar in den Fällen, in denen eine Konkretisierung vom Verordnungsgeber durch Bezugnahme auf bekannt gemachte Ergänzungen für nötig erachtet wird, weil diese häufigen Änderungen unterliegen.

§ 32 Ankern

§ 33 Anlegen und Festmachen

§ 34 Umschlag

§ 35 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

§ 36 Umschlag bestimmter gefährlicher Güter

Stand: 01. November 1998