§ 27 Schleppen und Schieben
(1) Schleppen oder Schieben dürfen nur Fahrzeuge, welche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen und deren Manövrierfähigkeit beim Schleppen oder Schieben gewährleistet ist.
(2) Schlepp- oder Schubverbände dürfen nicht mehr Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die Schlepper oder Schubschiffe unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Beschaffenheit der Seeschifffahrtsstraße sicher zu führen vermögen.
(3) Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in Fahrt ist auf den nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Wasserflächen verboten. Im übrigen dürfen Maschinenfahrzeuge mit Ausnahme beim Bugsieren nicht mit eigener Maschinenkraft nebeneinander gekoppelt fahren.
Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen (§ 27 Absatz 3 SeeSchStrO)
Wasserflächen, auf denen das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen verboten ist:
Nordsee
Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest
Weser
10.1 Hunte
Streckenabschnitt von Elsfleth (km 21,0) bis Oldenburg (km 0,0)
10.2 Lesum
10.3 Wümme
Nord-Ostsee-Kanal
Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord
13.1 Nord-Ostsee-Kanal
Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen ist verboten. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge ohne Antriebsanlagen bis zu einer Gesamtbreite von weniger als 23,00 m.
Das Längsseitsschleppen eines Anhangs durch einen Schlepper gilt nicht als Nebeneinanderkoppeln.
13.2 Elbe
Das Nebeneinanderkoppeln von Binnenschiffen ist unterhalb von Glückstadt verboten.
Stand: 01. Februar 2014