§ 7 Führung der Bört- und Schiffsliste
(1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten zu führen. In diese sind einzutragen
- der Beginn der Lotsung,
- das Ziel der Lotsung,
- das Ende der Lotsung,
- der Antritt und die Beendigung der zur Lotsung erforderlichen An- und Abmarschwege des Seelotsen und
- die Dauer erforderlicher Wartezeiten.
(2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen.
Stand: 30. April 1987