Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7 Führung der Bört- und Schiffsliste

(1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten zu führen. In diese sind einzutragen

  1. der Beginn der Lotsung,

  2. das Ziel der Lotsung,

  3. das Ende der Lotsung,

  4. der Antritt und die Beendigung der zur Lotsung erforderlichen An- und Abmarschwege des Seelotsen und

  5. die Dauer erforderlicher Wartezeiten.

(2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen.

Stand: 30. April 1987