Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4 Lotsenversetzpositionen

(1) Schiffe, die binnenwärts der jeweiligen Position des Lotsenschiffes zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, übernehmen oder übergeben den Seelotsen auf der Lotsenversetzposition bei Tonne "Elbe". Massengutschiffe mit einer Länge ab 220 Meter oder einer Breite ab 32 Meter, andere Seeschiffe mit einer Länge ab 350 Meter oder einer Breite ab 55 Meter und Tankschiffe mit einer Länge ab 150 Meter oder einer Breite ab 23 Meter müssen, wenn sie von See kommen oder nach See gehen, Seelotsen einkommend auf der Lotsenversetzposition bei Tonne "E 3" übernehmen oder ausgehend bei der Außenposition der Lotsenschiffe bei Tonne "Elbe" abgeben. Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, so kann der Führer des jeweiligen Schiffes mit der Lotsenstation die Übernahme oder Abgabe des Seelotsen auf einer anderen Position in der Deutschen Bucht vereinbaren.

(2) Liegen die Lotsenschiffe auf einer Schlechtwetterposition, so kann die Übernahme oder die Abgabe des Seelotsen mit der Lotsenstation auf einer anderen Position vereinbart werden.

(3) Autotransporter, Ro-Ro- und Containerschiffe mit einer Länge über alles ab 170 Meter oder einer größten Breite ab 28 Meter und übrige Schiffe mit einer Länge über alles ab 220 Meter oder einer größten Breite ab 32 Meter müssen den Seelotsen des Lotsbezirks 2 nach Aufforderung durch die Lotsenstation Hamburg bereits in Hamburg an Bord nehmen, wenn zum Zeitpunkt der Lotsenanforderung nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 Windstärken von Beaufort sieben oder mehr aus für Versetzmanöver ungünstigen Windrichtungen herrschen oder für den Zeitpunkt der Passage Brunsbüttel vorhergesagt sind.

Stand: 01. Mai 2008