§ 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen
Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.
Stand: 08. Mai 2003