Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung

(1) Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse in einer Übergangszeit Schiffe der nachfolgend aufgeführten Abmessungen lotsen, und zwar innerhalb der ersten sechzehn Monate nach der Bestallung nur Schiffe mit:

  1. Länge bis einschließlich 120 Meter, Breite bis einschließlich 19 Meter oder einem Tiefgang bis einschließlich 8,00 Meter mit mindestens 70 Einsätzen, anschließend

  2. Länge bis einschließlich 140 Meter, Breite bis einschließlich 23 Meter oder einem Tiefgang bis einschließlich 9,00 Meter mit mindestens 70 Einsätzen, anschließend

  3. Länge bis einschließlich 170 Meter, Breite bis einschließlich 28 Meter oder einem Tiefgang bis einschließlich 10,00 Meter mit mindestens 120 Einsätzen, nach sechzehn Monaten

  4. Länge bis einschließlich 220 Meter, Breite bis einschließlich 38 Meter oder einem Tiefgang bis einschließlich 12,80 Meter, für einen Zeitabschnitt von acht Monaten und mit mindestens 120 Einsätzen, anschließend

  5. Länge bis einschließlich 270 Meter, Breite bis einschließlich 42 Meter oder einem Tiefgang bis einschließlich 12,80 Meter, für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten und mit mindestens 180 Einsätzen, anschließend

  6. Länge bis einschließlich 330 Meter, Breite bis einschließlich 45 Meter ohne Tiefgangsbeschränkung, für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten und mit mindestens 180 Einsätzen, anschließend

  7. Länge bis einschließlich 350 Meter, Breite bis einschließlich 50 Meter, ohne Tiefgangsbeschränkung, für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten und mit mindestens 180 Einsätzen.

(2) Nach Ablauf des ersten Jahres darf ein Seelotse einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Seelotsen an Bord des Schiffes unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen.

Stand: 21. Dezember 2013