Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung

(1) Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar

  1. im ersten halben Jahr
    Schiffe mit einer Länge von bis zu 120 Metern und einer Breite von bis zu 20 Metern,

  2. im zweiten halben Jahr
    Schiffe mit einer Länge bis zu 140 Metern und einer Breite von bis zu 24 Metern,

  3. im darauf folgenden Jahr
    Schiffe mit einer Länge bis zu 180 Metern und einer Breite bis zu 28 Metern und einem Tiefgang bis zu 9 Metern.

(2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Parameter gelten folgende Obergrenzen:

  1. der jeweils aufgeführte Längenwert zuzüglich höchstens 5,00 Meter und

  2. der jeweils aufgeführte Breitenwert zuzüglich höchstens 0,50 Meter.

Stand: 01. Mai 2008