§ 15 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung
(1) Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
- im ersten halben Jahr
Schiffe mit einer Länge von bis zu 120 Metern und einer Breite von bis zu 20 Metern,
- im zweiten halben Jahr
Schiffe mit einer Länge bis zu 140 Metern und einer Breite von bis zu 24 Metern,
- im darauf folgenden Jahr
Schiffe mit einer Länge bis zu 180 Metern und einer Breite bis zu 28 Metern und einem Tiefgang bis zu 9 Metern.
(2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Parameter gelten folgende Obergrenzen:
- der jeweils aufgeführte Längenwert zuzüglich höchstens 5,00 Meter und
- der jeweils aufgeführte Breitenwert zuzüglich höchstens 0,50 Meter.
Stand: 01. Mai 2008