Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag im Lotsbezirk Trave

(1) Im Lotsbezirk Trave sind von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen Führer von Schiffen beim Verholen binnenwärts der Südspitze der Teerhofinsel im öffentlichen Hafengebiet der Hansestadt Lübeck mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,00 Meter oder von Schiffen, die im öffentlichen Hafengebiet (Bereich der Bundeswasserstraße) der Hansestadt Lübeck entlang der Kaianlage mit Leinen verholen, wobei das durchgehende Fahrwasser nicht benutzt wird, befreit.

(2) Das Schiff muss bei jeder Inanspruchnahme der Befreiung mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen UKW-Kanälen ausgerüstet sein.

Stand: 08. Mai 2003