Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen

Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes oder Fahrzeugs in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 14 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.

Stand: 08. Mai 2003