Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 18 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr, Widerruf von Befreiungen

(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder meh­rerer Seelotsen oder eine Landradarberatung anordnen.

(2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Verordnung widerrufen.

Stand: 08. Mai 2003