Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 20 Distanzlotsungen

(1) Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal II/Kiel/Lübeck/Flensburg dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus bis zu den Ostseehäfen des Landes Schleswig-Holstein lotsen. Über den in Satz 1 genannten Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen.

(2) Ist eine Ablösung durch einen Lotsen des benachbarten Reviers an der Lotsenwechselstation Rüsterbergen nicht möglich, darf der an Bord befindliche im Nachbarrevier entsprechend revierkundige Lotse dort auch lotsen.

Stand: 17. Mai 2024