Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen

(1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Lotsen verpflichtet

  1. im Lotsbezirk Wismar:

    mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 5,00 Meter;

  2. im Lotsbezirk Rostock:

    1. auf den Fahrtstrecken von den seewärtigen Versetzpositionen bis zum Liegeplatz 60 im Seehafen Rostock mit Seeschiffen mit einer Länge ab 100 Meter oder einer Breite ab 15 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 7,50 Meter,

    2. darüber hinaus bis zum Rostocker Fischereihafen mit Seeschiffen mit einer Länge ab 80 Meter oder einer Breite ab 11 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 6,00 Meter,

    3. darüber hinaus auf der Fahrtstrecke vom Tonnenpaar „Tonne 59/M2-Tonne 44“ bis zum Stadthafen mit Seeschiffen mit einer Länge ab 60 Meter oder einer Breite ab 10 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 4,50 Meter.

  3. im Lotsbezirk Stralsund:

    1. auf den Fahrtstrecken zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Stadthafen Sassnitz, dem Hafen Stralsund und den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das "Osttief" und "Landtief-Fahrwasser" mit Seeschiffen mit einer Länge ab 85 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 5,00 Meter,

    2. auf allen übrigen Fahrtstrecken mit einer Länge ab 60 Meter oder einer Breite ab 10 Meter oder einem Tiefgang von mehr als 3,30 Meter.

(2) Führer von Tankschiffen unterliegen in allen Lotsbezirken dieser Verordnung der Lotsenannahmepflicht.

(3) Für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:

  1. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a:
    105 Meter Länge oder 15,50 Meter Breite,

  2. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b:
    85 Meter Länge oder 11,50 Meter Breite,

  3. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a:
    90 Meter Länge oder 13,50 Meter Breite,

  4. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b:
    65 Meter Länge oder 10,50 Meter Breite.

Stand: 01. Mai 2008