Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr, Widerruf von Befreiungen

(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann über die Vorschriften des § 6 hinaus aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Lotsen anordnen.

(2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Verordnung widerrufen.

Stand: 08. Mai 2003