Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 17 Distanzlotsungen

Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Wismar/Rostock/Stralsund dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus in den Küstenbereichen zwischen den Lotsbezirken des § 2 und der angrenzenden Bundeswasserstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern lotsen. Über den in Satz 1 genannten Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen.

Stand: 08. Mai 2003