Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über das Seelotswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Schiffsführer entgegen der Maßgabe des § 5 Absatz 1 einen Seelotsen anfordert,

  2. einer Vorschrift des § 5 Absatz 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,

  3. als Schiffsführer entgegen § 6 Absatz 1 und 2 keinen Seelotsen annimmt oder

  4. als Seelotse entgegen § 16 oder § 17 Satz 2 lotst.

Stand: 08. Mai 2003