Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht

(1) Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder.

(2) Schiffsführer, die auf der Weser aus dem Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung kommen oder sich auf dem Weg dorthin befinden, sind auf den Fahrtstrecken binnenwärts km 9 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen, wenn die Fahrt in diesem Bereich beginnt oder endet.

Stand: 01. März 2003