Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 25

(1) Die Seelotsin oder der Seelotse hat die für ihre oder seine für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse laufend zu ergänzen.

(2) Die Seelotsin oder der Seelotse hat sich bei der Lotstätigkeit der technischen Hilfsmittel zu bedienen, deren Anwendung durch den Seemannsbrauch, durch Weisungen der Aufsichtsbehörde oder durch die besonderen Umstände des Falles geboten sind. Sie oder er hat die Lotseinrichtungen pfleglich zu behandeln.

(3) Seelotsinnen und Seelotsen haben an der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter mitzuwirken. Dies bedeutet, die Anwärterinnen und Anwärter während deren Mitfahren theoretisch und praktisch anzuleiten, sofern und soweit die Schiffsführerin oder der Schiffsführer dies zulässt.

Stand: 10. Juni 2021