Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 30

(1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind der Ältermann und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass neben dem Ältermann für bestimmte Aufgabengebiete besondere Beauftragte zu bestellen sind.

Stand: 01. Mai 1984