Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 33

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Lotsenbrüderschaft betrifft.

Stand: 01. Mai 1984