Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10

Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und den Prüfungen nach den Vorgaben einer auf Grund des § 4 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung zu unterziehen.

Stand: 01. Dezember 2022