§ 12
Die Lotsverordnung kann vorsehen, dass die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner ersten Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.
Stand: 10. Juni 2021
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Die Lotsverordnung kann vorsehen, dass die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner ersten Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.
Stand: 10. Juni 2021
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