Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. Es ist dem Bewerber im Anschluss an die Beratung bekannt zu geben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so kann diese einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach Ablauf eines Monats.

Stand: 01. September 1978