Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4

(1) Nach bestandener Prüfung ist dem Bewerber eine Erlaubnis zu erteilen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, durch die sichergestellt wird, dass der Seelotse die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis einhält, insbesondere dafür sorgt, dass er seine für die Lotstätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf dem Laufenden hält. Außerdem ist ihm ein Lotsenausweis nach dem Muster der Anlage 1 oder 2 auszuhändigen.

(2) Der Lotsenausweis ist der Schiffsführung auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

Stand: 01. September 1978