§ 4
(1) Die nach § 55 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Schifffahrtspolizeibehörden können zur Durchführung dieser Verordnung schifffahrtspolizeiliche Anordnungen treffen.
(2) Die nach § 55 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Schifffahrtspolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.
Stand: 12. Juni 2012