Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4

(1) Die nach § 55 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Schifffahrtspolizeibehörden können zur Durchführung dieser Verordnung schifffahrtspolizeiliche Anordnungen treffen.

(2) Die nach § 55 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Schifffahrtspolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.

Stand: 12. Juni 2012