§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre
- die Zulassung des Befahrens,
- die Anforderungen an die Befähigung eines Schiffsführers,
- die Kennzeichnung und Bezeichnung eines Fahrzeugs,
- die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Besatzung eines Fahrzeugs,
- das Verhalten im Verkehr und
- die Maßnahmen zur Abwehr von strom- und schifffahrtspolizeilichen Gefahren.
Stand: 01. Mai 2013