§ 11 Besondere Verhaltensregeln
(1) Es darf nur bis zu einem Abstand von 20 m an die Abgrenzung einer öffentlichen Badefläche und eines Sporttaucherbereichs herangefahren werden; von den Ufern der Badestellen ist ein Abstand von mindestens 50 m zu halten.
(2) Es ist verboten,
- an ein Fahrgastschiff, eine Fähre oder ein Dienstfahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizei heranzufahren, heranzuschwimmen oder an ihnen festzumachen,
- beim Baden das An- und Ablegen eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre zu behindern,
- die Zuwegung für berechtigte Nutzer zu einer Bootseinsetzstelle zu behindern,
- die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zu stören oder zu behindern,
- an ein schwimmendes Schifffahrtszeichen, einen Baum oder einem Grenzstein festzumachen.
(3) Ein Sportfahrzeug darf eine Schiffsanlegestelle und Bootseinsatzstelle zum Anlegen, Ein- und Aussetzen nur benutzen, wenn es dabei die Fahrgastschiffe nicht behindert.
Stand: 04. Juni 2016