Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 19 Mitführen von Urkunden

Urkunden für das jeweilige Fahrzeug, die für das Befahren der Talsperren notwendig sind, erforderliche Befähigungszeugnisse sowie der Ausweis über das Kennzeichen sind während der Fahrt an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen auszuhändigen.

Stand: 01. Mai 2013