Gebotszeichen
Die angegebenen Gebotszeichen beziehen sich auf die Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO). Abweichungen sind jeweils in roter Schrift gekennzeichnet.
B.1
Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
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B.2
- Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
- Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
B.3
- Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
- Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
B.4
- Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren
- Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren
B.5
Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten
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B.6
Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreiten
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B.7
Gebot, Schallzeichen zu geben
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B.8
Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
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B.9
- Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern
- Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern
B.11
- Gebot, Sprechfunk zu benutzen
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- Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
Beispiel: Kanal 11
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B.12
Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
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Stand: 21. November 2022