Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anordnungen vorübergehender Art

Hinweis:
Anordnungen vorübergehender Art ändern und ergänzen den Text der Verordnung und gehen diesem während ihrer Geltungsdauer vor.

§ 7 Absatz 2 Kennzeichen
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 30. Dezember 2026)

§ 8 Absatz 8 Satz 1 Pflichten des Unternehmens
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 30. Dezember 2026)

Stand: 30. Dezember 2023