Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2

(1) Besteht der hinreichende Verdacht, dass ein Fahrzeug den Grenzwert nicht einhält, so kann die für die Schifffahrtspolizei zuständige Behörde das Vorführen des Fahrzeuges zum Zwecke der Durchführung der Messung des Schalldruckpegels durch eine amtliche oder amtlich anerkannte Stelle anordnen.

(2) Die für die Schifffahrtspolizei zuständige Behörde kann im Falle des Absatzes 1 das Befahren der Neustädter Bucht vorläufig ganz oder teilweise untersagen.

Stand: 01. Juni 2021