Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Voraussetzungen für die Ausstellung eines internationalen Befähigungsnachweises für Führer von Sport- und Freizeitfahrzeugen

I. Ausstellung eines internationalen Befähigungsnachweises gemäß Anhang II (Interner Link) oder Anhang III (Interner Link)

  1. Bei Vorlage eines amtlichen nationalen Befähigungsnachweises kann dessen Inhaber auf Antrag eines ICC desjenigen Landes erhalten, das auch das nationale Befähigungszeugnis ausgestellt hat, ohne sich weiteren Prüfungen zu unterziehen, sofern die in Abschnitt II genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

  2. In allen anderen Fällen, auf die sich Absatz 1 nicht bezieht, kann der Bewerber ein ICC gemäß den in Abschnitt II genannten Voraussetzungen erst dann ausgestellt werden, wenn er erfolgreich eine Prüfung absolviert hat.

II. Voraussetzungen

  1. Für die Ausstellung eines ICC muss der Bewerber

    1. das Mindestalter von 16 Jahren erreicht haben,

    2. körperlich und geistig in der Lage sein, ein Sport- und Freizeitfahrzeug zu führen und insbesondere über ausreichendes Seh- und Hörvermögen verfügen,

    3. erfolgreich eine Prüfung zum Nachweis der erforderlichen Befähigung zum Führen eines Sport- und Freizeitfahrzeugs absolviert haben.

  2. Der Bewerber muss im Rahmen einer Prüfung nachweisen, dass er über

    1. ausreichende Kenntnisse der Vorschriften über das Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen sowie über die für die sichere Navigation auf Binnen- und Küstengewässern erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse und über

    2. die Fähigkeit verfügt, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.

  3. Diese Prüfung soll im Hinblick auf die zu befahrenden Gebiete (d. h. Binnen- und/oder Küstengewässer) erfolgen und zumindest die folgenden besonderen Fachgebiete umfassen:

    3.1
    Ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Veröffentlichungen im Bereich Seefahrt:

    Die für Binnengewässer geltenden Verkehrsvorschriften, insbesondere CEVNI (Europäische Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung) und/oder die für Küstengewässer geltenden Bestimmungen über die Vermeidung von Kollisionen auf See einschließlich der Navigationshilfen (Kennzeichnung und Betonnung von Schifffahrtswegen),

    3.2
    Fähigkeit, das nautische und technische Wissen in der Praxis anzuwenden:

    1. Allgemeines Wissen über Schiffe, Benutzung und Beförderung von Sicherheitssystemen und Funktionstüchtigkeit von Maschinen/Segeln,

    2. Führen des Schiffes und Verstehen von Einflüssen durch Wind, Strömung, Wechselwirkungen und eingeschränkte Bodenfreiheit unter Kiel,

    3. Verhalten beim Begegnen und Überholen von anderen Wasserfahrzeugen,

    4. Vor Anker gehen und Vertäuen unter allen Bedingungen,

    5. Manövrieren in Schleusen und Häfen,

    6. Allgemeine Kenntnisse über Wetterbedingungen,

    7. Allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positionsbestimmung und Festlegung eines sicheren Kurses.

    3.3
    Verhalten unter besonderen Umständen:

    1. Grundlagen der Unfallverhütung (z. B. "Mensch über Bord"-Manöver),

    2. Verhalten im Fall von Kollisionen, Maschinenschaden und Auf-Grund-Laufen, einschließlich Abdichten eines Lecks, Beistand in Notfällen,

    3. Benutzung von Rettungseinrichtungen und -ausrüstung,

    4. Brandschutz und Brandbekämpfung,

    5. Vermeidung von Wasserverschmutzung.

Stand: 31. Oktober 2022