Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde

(1) Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 7der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist zuständige Behörde für

  1. die Registrierung

    1. der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b ADR/RID sowie

    2. der Kennzeichen des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n und Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID;

  2. die Zulassung und Überwachung von Prüfstellen nach § 12 Absatz 1;

  3. die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der von ihr zugelassenen Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.2 ADR/RID und

  4. die Anerkennung von Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.3 ADR/RID.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 4 genannten Zulassungen und Anerkennungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.

Stand: 01. Januar 2026