Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)

vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 481)

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 26. März 2021

Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien Gefahrgut - RSEB) vom 30. April 2019 (VkBl. 2019, Seite 306)

geändert durch

  • Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie vom 02. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1295),

zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02. März 2023 (BGBl. I Nummer 56).

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) *)

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zulassung zur Beförderung

§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten

§ 5 Ausnahmen

§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen

§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen

§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks

§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße

§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde

§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr

§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr

§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt

§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders

§ 18 Pflichten des Absenders

§ 19 Pflichten des Beförderers

§ 20 Pflichten des Empfängers

§ 21 Pflichten des Verladers

§ 22 Pflichten des Verpackers

§ 23 Pflichten des Befüllers

§ 23a Pflichten des Entladers

§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU

§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC

§ 26 Sonstige Pflichten

§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr

§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr

§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr

§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr

§ 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr

§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr

§ 32 Pflichten der Reisenden im Eisenbahnverkehr

§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt

§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt

§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt

§ 35 Verlagerung

§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr

§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a

§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte

§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate

36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Übergangsbestimmungen

Anlagen

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV)

Download Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/1833 der Kommission vom 02. Oktober 2020 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 408 vom 04. Dezember 2020, Seite 1).

Stand: 09. März 2023