Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 24 Leerebene und untere Eichebene

(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Absatz 1 und 4 genannten Schwimmebenen.

(2) Die Angaben nach § 17 Absatz 3 sind im Eichschein einzutragen.

Stand: 18. Januar 2022