§ 30 Allgemeines
Die Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Absatz 1 Nummer 2 festzustellen.
Stand: 18. Januar 2022
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Die Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Absatz 1 Nummer 2 festzustellen.
Stand: 18. Januar 2022
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