Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 32 Berechnung der Wasserverdrängung

(1) § 26 Absatz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Angaben des Herstellers oder andere Angaben zur Bestimmung des Völligkeitsgrades der Verdrängung für die Berechnung verwendet werden können.

(2) Andernfalls sind als Völligkeitsgrad der Verdrängung der Berechnung in der Regel zugrundezulegen

  • bei Motorbooten: δ = 0,35,

  • bei Segelbooten: δ = 0,25.

Stand: 18. Januar 2022