Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Zweiter Abschnitt - Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind

§ 14 Genauigkeit

§ 15 Aufnahme der Maße

§ 16 Eichraum

§ 17 Leerebene und untere Eichebene

§ 18 Obere Eichebene

§ 19 Aufmaß und Berechnung

§ 20 Eichmarken

§ 21 Eichzeichen

§ 22 Eichskalen

§ 23 Tragfähigkeit

Stand: 18. Januar 2022