Zweiter Abschnitt - Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
§ 14 Genauigkeit
§ 15 Aufnahme der Maße
§ 16 Eichraum
§ 17 Leerebene und untere Eichebene
§ 18 Obere Eichebene
§ 19 Aufmaß und Berechnung
§ 20 Eichmarken
§ 21 Eichzeichen
§ 22 Eichskalen
§ 23 Tragfähigkeit
Stand: 18. Januar 2022