Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. Wasserstraßen:
    die Wasserstraßen des Bundes nach Anhang I,

  2. ES-TRIN:
    Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 09. Dezember 2019 (BAnz AT 09.12.2019 B2); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,

  3. Fahrtauglichkeitsbescheinigung:
    ein amtlicher Nachweis über die technische Zulassung zum Verkehr,

  4. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften:
    Bureau Veritas (BV), DNV-GL, Lloyd's Register (LR), Polski Rejestr Statków S.A., RINA S.p.A., Russian Maritime Register of Shipping (RS)

  5. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften:

    1. Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
      Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl.) 1994 II Seite 3816, Anlagenband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 01. Mai 2018 (BGBl. 2018 II Seite 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

    2. Donauschifffahrtspolizeiverordnung
      Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 und deren Anlage A (BGBl. I Seite 741; 1994 I Seite 523; 1995 I Seite 95), die zuletzt durch Artikel 175 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

    3. Moselschifffahrtspolizeiverordnung
      Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 03. September 1997 (BGBl. 1997 II Seite 1670, Anlagenband), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 01. Mai 2018 (BGBl. 2018 II Seite 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

    4. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
      Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I Seite 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 2948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

    5. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
      Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3209; 1999 I Seite 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

    6. Schifffahrtsordnung Emsmündung
      Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 08. August 1989 (BGBl. I Seite 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, und Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (BGBl. 1987 II Seite 141, 142, 144), das zuletzt durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 05. April 2001 (BGBl. 2001 II Seite 1049, 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit diese Verordnung zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 5 auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeuten:

  1. Rheinschiffspersonalverordnung:
    Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  2. Binnenschiffspersonalverordnung:
    Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  3. Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk:
    Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 06. April 2000 (BGBl. 2000 II Seite 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung,

  4. Binnenschiffseichordnung:
    Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I Seite 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 02. März 2017 (BGBl. I Seite 330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  5. Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder:
    Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668) in der jeweils geltenden Fassung,

  6. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung:
    Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  7. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch:
    Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 07. August 1996, BGBl. I Seite 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  8. ADN:
    die dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II Seite 1906, 1908 - Anlageband), die zuletzt durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungsausschusses vom 29. Januar 2016 und 26. August 2016 (BGBl. 2016 II Seite 1298; 2018 II Seite 12, 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  9. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt:
    Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I Seite 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3859) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  10. Schiffssicherheitsgesetz:
    Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I Seite 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 02. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2268) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  11. Schiffssicherheitsverordnung:
    Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 07. März 2018 (BGBl. I Seite 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  12. Kollisionsverhütungsregeln:
    Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I Seite 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  13. SOLAS:
    Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II Seite 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.386(94) vom 21. November 2014 und MSC.392(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II Seite 1408, 1409, 1414) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II Seite 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.395(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II Seite 1408, 1422) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,

  14. MARPOL:
    Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II Seite 2, 4, 24; 1996 II Seite 399, Anlageband; 2003 II Seite 130,132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.235(65) und MEPC.238(65) vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2014 II Seite 709, 710, 713), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,

  15. Internationales Freibord-Übereinkommen:
    Internationales Freibord-Übereinkommen vom 05. April 1966 (BGBl. 1969 II Seite 249, 250), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,

  16. Binnenschifffahrtskostenverordnung:
    Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 4218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I Seite 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Fahrzeug"
    ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;

  2. "Schiff"
    ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;

  3. "Binnenschiff"
    ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;

  4. "Seeschiff"
    ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;

  5. "Schleppboot"
    ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;

  6. "Schubboot"
    ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;

  7. "Schubleichter"
    ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;

  8. "Fahrgastschiff"
    ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;

  9. "Tagesausflugsschiff"
    ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

  10. "Kabinenschiff"
    ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

  11. "Fahrgastboot"
    ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen ist;

  12. "Barkasse"
    ein zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkasse) oder zum Schleppen (Schleppbarkasse) gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden;

  13. "schnelles Schiff"
    ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;

  14. "Fähre"
    ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;

  15. "schwimmendes Gerät"
    eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

  16. "schwimmende Anlage"
    eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;

  17. "Schwimmkörper"
    ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage handelt;

  18. "Sportfahrzeug"
    ein für Sport- und Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;

  19. "Verband"
    ein starrer Verband oder ein Schleppverband;

  20. "Formation"
    die Form der Zusammenstellung eines Verbandes;

  21. "starrer Verband"
    ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;

  22. "Schubverband"
    eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;

  23. "gekuppelte Fahrzeuge"
    eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;

  24. "Schleppverband"
    eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;

  25. "Wasserverdrängung"
    das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern;

  26. "Länge" ("L")
    die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;

  27. "Breite" ("B")
    die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches;

  28. "Tiefgang" ("T")
    der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern.

Stand: 14. April 2023