§ 3 Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörde für
- die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung,
- die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI),
- die Benennung von Probefahrtstrecken,
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.
(2) Zuständige Behörde im Sinne
- des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN
- des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und
- des § 5 Absatz 2 Nummer 2
ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für die Erteilung von
- Typgenehmigungen von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Kapitel 1 Artikel 1.05 der Anlage 5 ES-TRIN,
- Typgenehmigungen von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 des ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt IV Artikel 1 der Anlage 5 ES-TRIN,
- Typgenehmigungen von Fahrtenschreibern im Sinne von Abschnitt V Artikel 1 der Anlage 5 ES-TRIN,
- Typgenehmigungen von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form in Sinne des § 6.06 Buchstabe d des Anhangs III sowie
- Typgenehmigungen mit Klasse IWA/IWP im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 der Verordnung EU Union 2016/1628.
(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.
Stand: 21. Oktober 2025


