Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15 Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter hat der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung und jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes des Fahrzeugs mitzuteilen. Er hat dabei die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der Änderung vorzulegen.

(2) Nimmt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Änderung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 ES-TRIN vor oder trägt sie einen Vermerk ein, so hat sie dies der zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, mitzuteilen.

Stand: 07. Oktober 2018