§ 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte
§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen
- auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN, wenn
- der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und
- die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,
- der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und
- im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.
Stand: 31. Dezember 2025


