Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte

§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen

  1. auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN, wenn

    1. der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und

    2. die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,

Stand: 18. Januar 2022