§ 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
- das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.
Stand: 07. Oktober 2018