Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren

  1. der Bundeswehr,

  2. des Bundespolizei,

  3. der Bereitschaftspolizeien der Länder,

  4. des Zivil- und Katastrophenschutzes,

  5. der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,

  6. der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.

Stand: 04. Juni 2016