Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Fährinhaber

    1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,

    2. entgegen § 5 Absatz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

    3. entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen lässt,

    4. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder

    5. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,

  2. als Fährführer

    1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,

    2. entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,

    3. einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 oder 6 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,

    4. entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zulässt,

    5. entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,

    6. entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt,

    7. entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugtes Betreten nicht sichert oder

    8. entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.

Stand: 07. Oktober 2018