Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 24

Die Berichtigung des Schiffsregisters durch Eintragung eines Berechtigten darf auch der beantragen, der auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Schiffsregister verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung davon abhängt, dass das Schiffsregister zuvor berichtigt wird.

Stand: 25. Dezember 1993