Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 25

Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

Stand: 25. Dezember 1993