Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 32

Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen Eigentümers oder des Erwerbers einer Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, dass das Schiff weiterhin zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist.

Stand: 25. Dezember 1993