§ 32
Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen Eigentümers oder des Erwerbers einer Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, dass das Schiff weiterhin zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist.
Stand: 25. Dezember 1993
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Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen Eigentümers oder des Erwerbers einer Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, dass das Schiff weiterhin zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist.
Stand: 25. Dezember 1993
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