Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 35

Eine Schiffshypothek darf im Wege der Berichtigung nur mit Zustimmung des Eigentümers gelöscht werden. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass die Schiffshypothek nicht zur Entstehung gelangt ist.

Stand: 25. Dezember 1993