Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 39

Erklärungen, durch die ein Eintragsantrag zurückgenommen oder eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, bedürfen der in § 37 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form.

Stand: 25. Dezember 1993